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24.08.2016
BGH hebt Verurteilung wegen krimineller Vereinigung auf

Urteilsbegründung des Landgerichts Stuttgart trägt Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nicht

Mit Beschluss vom 31.05.2016 (Az.: 3 StR 86/16) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts vom 13.08.2015 (Az.: 18 KLs 3 Js 93519/13) für die Verurteilung der vier Angeklagten nicht ausreichend sind und das Verfahren zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Stuttgart verwiesen.

In der Entscheidung, welche den Verfahrensbeteiligten erst Anfang August 2016 zugestellt wurde, schließt sich der BGH in wesentlichen Teilen den von der Verteidigung vorgebrachten Argumenten an und kommt so zu der Überzeugung, dass das Urteil aufzuheben ist.

In der Revisionsbegründung der Verteidiger von einem der Angeklagten wurde unter anderem dargestellt, warum die Entscheidungsgründe des LG zu etwaigen Sachbeschädigungsdelikten nicht ausreichend sind. Dies war für den Fall deshalb von übergeordneter Bedeutung, weil es sich bei dem ganz überwiegenden Teil der vorgeworfenen Straftaten um solche (angeblichen) Sachbeschädigungen handelte. Der BGH folgte diesen Argumenten und führt ausdrücklich aus, dass das Maß der jeweiligen Substanzverletzung bzw. Verunstaltung im Urteil "nicht erkennbar oder sogar offen" bleibt. In Anbetracht dieses erheblichen Mangels des Urteils kommt der BGH sogar zu dem Schluss, dass die Sachbeschädigungen nicht ausreichen, um die Gruppierung AN GP als kriminelle Vereinigung zu bewerten.

Aber auch bei den -ohnehin nur wenigen- Beleidigungs- und Körperverletzungsdelikten sowie den Verstößen gegen das Versammlungsgesetz, die den Angeklagten vorgeworfen wurden, greift der BGH die Argumente der Verteidigung auf und weist darauf hin, dass es zu solchen Delikten auch nach den Feststellungen des Landgerichts über den verhältnismäßig langen Tatzeitraum nur vereinzelt "und zwar nur gelegentlich oder eher beiläufig aufgrund von spontanen Tatentschlüssen" gekommen sei, weshalb auf eine entsprechende Zweckrichtung der AN GP nicht geschlossen werden könne. 


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